Ertragssteuerliche Behandlung des Sponsoring – Zweifelsfragen zu Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 18.02.1998, BStBl I S.212
Finanzministerium Bayern
33 – S-0183 – 12/14 – 59238
bek. OFD Nürnberg S-0183 – 19/St 31 vom 21/02/00
Erlaß (koordinierter Ländererlaß) vom 11.02.2000
AO § 64
Zweifelsfragen zu Rdn. 9 des BMF-Schreibens vom 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoring-Einnahmen wie folgt Stellung genommen.
1. Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. ”BMW-Saal”)
In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
2. Logo des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins
Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt. Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht steuerpflichtig, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist. Die Entscheidungen folgen den Grundsätzen, nach denen die vergleichbaren Sachverhalte bei Werbung in Vereinszeitschriften beurteilt werden (Werbeseiten oder Werbebeilage des Sponsors: steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, nur Logo: nach dem Sponsoring-Erlass unschädlich). Diese Grundsätze werden lediglich auf Werbung durch ein modernes Medium (Internet) übertragen.