Gewinnpauschalierung bei Werbebetrieben

Gewinnpauschalierung bei Werbebetrieben

Seit dem 1.1.2000 können steuerbegünstigte Körperschaften nach den Vorgaben des § 64 Abs. 6 AO, für die dort explizit genannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, bei der Besteuerung wahlweise einen pauschalen Gewinn in Höhe von 15% der Einnahmen zugrunde legen. Dadurch wird ein pauschaler Ansatz von 85 v.H. der Einnahmen als Betriebsausgaben ermöglicht. Vergleiche zur Pauschalierung AEAO Nr. 28ff. zu § 64 AO.

Obwohl zahlreiche Parallelen zwischen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften und der öffentlichen Hand bestehen, soll die Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 AO grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts – und demnach auch nicht für staatliche Hochschulen – anwendbar sein. Dieser Ungleichbehandlung könnte durch die Gründung nahestehender gemeinnütziger (Förder-) Körperschaften (beispielsweise eines Vereins), welche die Förderung der Hochschule zum Ziel haben, begegnet werden.

Nach der Verfügung der OFD Münster v. 2.1.2012 steht der öffentlichen Hand für den BgA „Werbung“ zumindest jedoch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug i.H.v. 25% der Werbeeinnahmen zu.

Abweichend davon, kann § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO für die öffentliche Hand nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Werbeleistungen im Zusammenhang mit einem von der juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65-68 AO erbracht werden. Dabei ist zu beachten, dass flankierend zu den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts der §§ 51-68 AO, u.a. Satzungserfordernis, auch die Tatbestandsmerkale eines BgA nach § 4 KStG erfüllt sein müssen. Daher sind im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebs zwingend Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren zu vereinnahmen. Die Verfügung der OFD Münster setzt zudem voraus, dass die Werbeleistungen nach der Verkehrsauffassung zu einem BgA gehören (vgl. R 6 Abs. 3 Satz 3 KStR 2004), der für sich, mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs “Werbung”, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

Vgl. OFD Münster, v. 2.1.2012

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