OFD Hannover, Verfügung v. 11.2.2003, S 7100 – 427 – StO 351/S 7100 – 915 – StH 446:

Umsatzsteuer: Sponsoring

OFD Hannover, 11.2.2003,

S 7100 – 427 – StO 351/S 7100 – 915 – StH 446

Aus der Definition des Begriffs „Sponsoring” (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212) ergibt sich, dass umsatzsteuerlich häufig ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten.
Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung, sind die vertraglichen (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten. Die nachstehenden Ausführungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall auf Grund der
Vereinbarungen eine andere Beurteilung geboten ist.

1. Geldleistung des Sponsors an eine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft.

Eine Geldleistung des Sponsors kann eine Spende oder Entgelt für eine steuerbare und -pflichtige Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Körperschaft sein. Erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft eine konkrete Werbeleistung – z. B. Trikot- und Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen o.ä. -, dann ist sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 AO) tätig. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft eine Duldungsleistung – z. B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des
Sponsors in Verbandsnachrichten oder Veranstaltungshinweisen ohne Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbeslogans -, dann ist sie ertragsteuerlich vermögensverwaltend tätig. Die Leistung ist mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).

2. Sachleistung des Sponsors an eine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Sachverhalt:
Eine Werbefirma überlässt ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine jPdöR (Einrichtung) ohne besonderes Entgelt mit der Maßgabe, das Fahrzeug werbewirksam zu nutzen. Es kann vertraglich vereinbart sein, dass die Einrichtung das Fahrzeug lediglich
in dem für eigene Zwecke notwendigen Umfang einsetzt. Die Einrichtung kann aber auch verpflichtet sein, an der Werbemaßnahme aktiv mitzuwirken, indem sie das Fahrzeug über den für eigene Zwecke notwendigen Umfang hinaus einsetzt, es z.B. werbewirksam abstellt, Pressekonferenzen veranstaltet oder
Kontakte zwischen der Werbefirma und den Unternehmern, für die geworben werden soll, herstellt. Je nach Leistungsumfang zahlt die Werbefirma eine Sonderprämie an die Einrichtung. Das Fahrzeug wird auf die Einrichtung zugelassen, sie trägt die laufenden Kosten. Nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geht das Fahrzeug ohne weitere Zahlung in das Eigentum der Einrichtung über und sie hat die Werbeaufdrucke zu entfernen. Der Vertrag kann während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
des Fahrzeugs nicht gekündigt werden.

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

Die Werbefirma liefert das Fahrzeug an die Einrichtung, die Einrichtung erbringt mit der Werbeleistung (§ 3 Abs. 9, § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG) eine sonstige Leistung an die Werbefirma. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 UStG).

Fahrzeuglieferung durch die Werbefirma

Entstehung der Steuer

Die Umsatzsteuer für die Fahrzeuglieferung entsteht mit Übergabe des Fahrzeugs an die Einrichtung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
Werbeleistung der Einrichtung Unternehmereigenschaft: Handelt es sich bei der Einrichtung um eine steuerbegünstigte Körperschaft führt die Werbeleistung ertragsteuerlich zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (s.o.). Wirkt sie nicht aktiv mit, ist sie vermögensverwaltend tätig, indem sie die Werbeflächen auf dem Fahrzeug über mehrere Jahre, also
nachhaltig zur Verfügung stellt. In beiden Fällen ist die steuerbegünstigte Körperschaft Unternehmer. Handelt es sich bei der Einrichtung um eine jPdöR, ist sie nur Unternehmer, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig wird (§ 2 Abs. 3 UStG). Das ist dann der Fall, wenn sie aktiv an der
Werbemaßnahme mitwirkt (s.o.), damit eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt und diese Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt sowie von einigem Gewicht ist. Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen (Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2000)
ist der Wert des Fahrzeugs auf die Laufzeit des Vertrages zu verteilen. Die jPdöR erhält das Fahrzeug zwar zu Beginn des Vertrages. Sie erbringt die Werbeleistung aber über die gesamte Laufzeit des Vertrages. Das Entgelt ist deshalb entsprechend zu verteilen. § 13 UStG ist insoweit nicht maßgebend.
Stellt die jPdöR lediglich die Werbeflächen auf dem Fahrzeug zur Verfügung, wird sie nicht unternehmerisch tätig.

Bemessungsgrundlage

Entgelt für die Werbeleistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 UStG). Zahlt die Werbefirma zusätzlich eine Sonderprämie bei aktiver Mitarbeit der Einrichtung an der Werbemaßnahme (s.o.), ist sie zusätzliches Entgelt für die Werbeleistung der Einrichtung.

Steuersatz

Ist die Einrichtung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bzw. eines Betriebes gewerblicher Art tätig, unterliegt ihre Leistung dem Regelsteuersatz. Liegt bei einer steuerbegünstigten Körperschaft Vermögensverwaltung vor, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).

Entstehung der Steuer

Die Einrichtung erbringt die Werbeleistung erst mit ihrer Vollendung, also mit Ablauf des Vertrages. Sie erhält das Fahrzeug jedoch bereits zu Beginn des Vertrages. Dies führt bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zur sofortigen Anzahlungsbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG). Versteuert die
Einrichtung ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, entsteht die umsatzsteuer durch die Vereinnahmung ebenfalls bei Vertragsbeginn und führt zur sofortigen Besteuerung.

Vorsteuerabzug

Ist eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Werbeleistung verrmögensverwaltend tätig, steht ihr kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeugs zu. Das Fahrzeug ist dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, weil es nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Kostenelement der Werbeleistung ist. Entscheidungsunerheblich ist, dass das Fahrzeug notwendige Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung der Werbeflächenüberlassung ist (BFH vom 15.7.1993, V R 61/89, BStBl
1993 II S. 810 und vom 10.4.1997, V R 26/96, BStBl 1997 II S. 552).
Erbringt die Einrichtung die Werbeleistung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bzw. eines Betriebes gewerblicher Art, gelten für den Vorsteuerabzug und die ggf. erforderliche Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (Verwendung des Fahrzeugs für den nichtunternehmerischen Bereich) die allgemeinen Grundsätze der § 15 Abs. 1 und 1b sowie § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Kleinunternehmerregelung

Wird die Einrichtung erst dadurch, dass sie die Werbeleistung erbringt, zum Unternehmer, so ist für die Frage der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzgrenze von 16.620 EUR abzustellen (Abschn. 246 Abs. 4 UStR 2000). Überschreitet der Einkaufspreis des Fahrzeugs diese Grenze, hat die Einrichtung ihre  Werbeleistung bei Vertragsbeginn der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Liegen ihre Umsätze im Jahr der Leistungserbringung (Vertragsende) unter den Grenzen von § 19 UStG, ist die Umsatzsteuer aus der
Anzahlungsbesteuerung zu erstatten, wenn die Einrichtung über ihre Werbeleistung keine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt hat (Abschn. 253 Abs. 7 UStR).

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 2
UStG § 10 Abs. 2
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a
UStG § 13 Abs. 1

Zeitpunkt der Lieferung: Die Werbefirma liefert das Fahrzeug mit der Übergabe an die Einrichtung. Bereits zu diesem Zeitpunkt erlangt die Einrichtung Verfügungsmacht an dem Fahrzeug. Denn der Vertrag kann während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht gekündigt werden und mit Ablaufder Nutzungsdauer erlangt die Einrichtung das bürgerlich-rechtliche Eigentum.Bemessungsgrundlage Entgelt für die Lieferung ist der Wert der Werbeleistung (§ 10 Abs. 2 UStG). Der Wert ist zu schätzen auf den Betrag, den die Werbefirma aufwendet, um die Werbeleistung zu erhalten (Abschn. 153 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStR 2000). Das ist der von ihr gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug. Eine Sachleistung des Sponsors kann eine Spende oder Entgelt für eine Werbeleistung der steuerbegünstigten Körperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) sein. Am häufigsten tritt dabei der Fall der Werbemobile auf.

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