OFD Münster, Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 2/2007 vom 2.3.2007, aktualisiert am 3.2.2009

OFD Münster, Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 2/2007 vom 2.3.2007, aktualisiert am 3.2.2009

Betrieb von Sportstätten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art

Es werden vermehrt Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt, die die steuerliche Behandlung des Betriebs von Sportstätten zum Gegenstand haben. Dabei ist das Ziel i. d. R., die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art zu erreichen, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs für neue Anlagen beziehungsweise Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu kommen. Zu der steuerrechtlichen Beurteilung wird wie folgt Stellung angenommen:

Die Abgrenzung, ob es sich bei der Tätigkeit einer Gemeinde um eine steuerlich relevante Tätigkeit in Form eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) handelt, richtet sich nach § 4 KStG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Demnach ist eine Tätigkeit dann als BgA zu beurteilen, wenn eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, die sich innerhalb der Betätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und in analoger Anwendung des § 14 AO keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt.

Bei dem Betrieb von Sportstätten ist insbes. die Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Tätigkeit vorzunehmen. Diese richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von gewerblichen Einkünften. Für eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, kann unter Anderem sprechen, dass die Sportstätten an sehr viele kurzfristig wechselnde Nutzer überlassen werden, und dass zusätzliche Leistungen (Bühnen- und Tribünenauf- und -abbau, Reinigung, Security, etc.) erbracht werden. Sind demnach die Voraussetzungen erfüllt, um eine bloße Vermögensverwaltung zu verneinen, müssen weiterhin die Kriterien der Einrichtung (R 6 Abs. 4 KStR) und der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit (R 6 Abs. 5 KStR) erfüllt sein. Eine Einrichtung liegt vor, wenn eine eigenständige Organisationseinheit mit der Tätigkeit betraut wird (z. B. ein “Eigenbetrieb Sportstätten”).

Durch die Überlassung ausschließlich an verschiedene Vereine wird im Regelfall die Grenze zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit noch nicht überschritten.

Gem. R 6 Abs. 3 KStR sind die verschiedenen Tätigkeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts für sich zu beurteilen.

Unterhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Vielzahl von Sportstätten und erfüllt nur der Betrieb einzelner Sportstätten die Merkmale für das Vorliegen gewerblicher Einkünfte, bilden nur diese Sportstätten den Betrieb gewerblicher Art „Betrieb von Sportstätten” oder können wegen Gleichartigkeit zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden.

Soweit die Überlassung einzelner Sportstätten nach den o. g. Kriterien lediglich als vermögensverwaltende Tätigkeit zu beurteilen ist, gehören diese nicht zu dem Betrieb gewerblicher Art bzw. können nicht mit dem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden (vgl. R 7 Abs. 1 KStR und H 7 KStH, wonach nur die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art zulässig ist).

Die wirtschaftliche Bedeutsamkeit erfordert, dass der Jahresumsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 30.678 € nachhaltig übersteigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Überlassung an Schulen und an andere Einrichtungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. für kulturelle Zwecke) nicht zum Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG rechnen. Ein eventuell hierfür berechnetes “Entgelt” ist umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Es handelt sich um eine Nutzung für außerunternehmerische Zwecke i. S. des § 3 Abs. 9a UStG, da der Unternehmer “Kommune” die Sportstätten für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens (der Gesamtheit aller Betriebe gewerbliche Art) verwendet. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 UStG zu bestimmen.

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