Betriebe gewerblicher Art: Übertragung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens
Finanzministerium Sachsen-Anhalt
43 – S 2706 – 89
Erlaß vom 03.09.1997
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6
Es ist gefragt worden, ob die Überführung von Beteiligungen, die zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) gehören, in einen anderen BgA derselben Trägerkörperschaft zur Aufdeckung von stillen Reserven zwingt. Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften ist dem Verhältnis von Kapitalgesellschaften zu ihren Gesellschaftern angenähert. Zwar ist nicht der einzelne BgA, sondern die dahinterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als KSt-Subjekt anzusehen, gleichwohl ist ein BgA in gewissem Sinn gegenüber der Trägerkörperschaft verselbständigt. Demgemäß ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrere BgA unterhält, das Einkommen für jeden dieser BgA gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen Abschn. 28 Abs. 2 Satz 1 KStR). Eine Saldierung von Gewinnen und Verlusten unter verschiedenen BgA ist nicht zulässig.
Infolgedessen können Wirtschaftsgüter, die zum gewillkürten Betriebsvermögen eines BgA gehören, auf einen anderen BgA übertragen werden. Die Wirtschaftsgüter sind dabei aber nicht mit Buchwerten, sondern mit Teilwerten anzusetzen. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem BgA in einen anderen BgA derselben Trägerkörperschaft zwingt somit zur Aufdeckung der stillen Reserven.