OFD Hannover
S 2706 – 143 – StO 214/S 2706 – 178 – StH 231,
KSt-Kartei, § 4 KStG Karte B 9
Verfügung vom 22.08.2002
KStG § 4
I. Abschnitt 23 Abs. 16 UStR regelt anhand mehrerer Beispiele, in welchen Fällen die Personalgestellung: Arbeitnehmerüberlassung zwischen Universität und Uniklinikum durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Kostenerstattung einen Leistungsaustausch im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art darstellt. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder begründet eine entgeltliche Personalgestellung nicht einen Betrieb gewerblicher Art, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (z.B. Wechsel der Rechtsform – ohne Rücksicht auf Wechsel der Inhaberschaft -, Unkündbarkeit der Bediensteten).
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Die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung der erworbenen Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
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Die Personalgestellung ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt einer Umwandlung vorhandenen Personalbestand, so dass sich der Umfang mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringert.
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Die Gestellung des Personals darf nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annehmen.
II. Für die steuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen Personalgestellung einer Universität an die Universitätsklinik ist zu unterscheiden zwischen der Überlassung des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Personals.
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Bei der Überlassung des wissenschaftlichen Personals ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeiten in der Klinik der Forschung und Lehre (= hoheitlich) oder der Krankenversorgung (= nicht hoheitlich) dienen.Ist eine Abgrenzung möglich, sind die verschiedenen Tätigkeiten getrennt zu beurteilen. Für die dem nicht hoheitlichen Bereich dienenden Tätigkeiten gelten dann die Grundsätze unter I. Greifen die Tätigkeiten, die in der Klinik einerseits der Forschung und Lehre und andererseits der Krankenversorgung dienen, derart ineinander, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist und liegt eine überwiegende Zweckbestimmung im Bereich der Forschung und Lehre, ist eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung anzunehmen, vgl.Abschn. 5 Abs. 3 KStR.
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Die Überlassung des nichtwissenschaftlichen Personals ist nach den Grundsätzen unter I. zu beurteilen. Wird dabei auch Personal überlassen, das erst nach dem Zeitpunkt der organisatorischen Änderungen (z.B. Ausgliederung oder Änderung der Rechtsform) neu eingestellt worden ist, ist die Personalgestellung des nichtwissenschaftlichen Personals insgesamt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen. Eine Aufteilung in die Überlassung von Altpersonal und neu eingestelltes Personal kommt nicht in Betracht, auch wenn hierfür besondere Gründe vorgetragen werden (z.B. Fehlen einer Versorgungsverordnung für die Anstellung in der Klinik).