OFD Rheinland / OFD Münster, Verfügung vom 28.9.2009 – S 2706 – 1032 – St 134 [Rhld] / S 2706 – 73 – St 13 – 33 [Ms]

OFD Rheinland / OFD Münster, Verfügung vom 28.9.2009 – S 2706 – 1032 – St 134 [Rhld] /
S 2706 – 73 – St 13 – 33 [Ms]

Die in § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) genannten Hochschulen und Fachhochschulen sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die Hochschulen sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig und insoweit Steuersubjekt hinsichtlich jedes einzelnen BgA (vgl. BFH vom 13. 3. 1974 – I R 7/71, BStBl. II 1974 S. 391).

Soweit die Hochschule Grundlagen- oder Eigenforschung betreibt, besitzt die Forschungstätigkeit hoheitlichen Charakter, weil sie der Hochschule eigentümlich und vorbehalten ist und die Ergebnisse erkennbar der Allgemeinheit zugute kommen.

Drittmittelforschung

Erbringt die Hochschule dagegen auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrags mit einem Dritten Auftrags- oder Ressortforschungsleistungen und erhält der Dritte die Forschungsergebnisse als Gegenleistung, sind die Einnahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschule zuzurechnen. Erhält die Hochschule die Zahlungen für die Auftrags- oder Ressortforschung hingegen aufgrund eines Zuwendungsbescheids, liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit nur unter den im BMF-Schreiben vom 15. 8. 2006 – IV A 5 – S 7200 – 59/06, BStBl. I 2006 S. 502 = DB 2006 S. 1814, genannten Voraussetzungen vor.

Beurteilungseinheit für die Annahme eines BgA grds. Fachbereich bzw. Institut

Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Tätigkeit der Auftragsforschung einen Betrieb gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 4 KStG) begründet, ist dabei, auf welche organisatorische Einheit der Hochschule die in R 6 Abs. 5 KStR 2004 festgelegte Umsatzgrenze von 30.678 € anzuwenden ist, bei deren Überschreiten eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht (R 6 Abs. 5 Satz 2 KStR 2004) vorliegt.

Nach § 25 i. V. mit § 26 Abs. 1 HG NRW gliedert sich die Hochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten, sofern nicht nach § 29 HG NRW wissenschaftliche Einrichtungen oder Institute begründet werden.

Als Folge dieser dezentralen Organisation der Hochschulen bildet jeder Fachbereich mit seiner Auftragsforschung einen Betrieb gewerblicher Art, sofern dessen Einnahmen aus der Auftragsforschung nachhaltig die Umsatzgrenze von 30.678 € übersteigen. Wurden Institute eingerichtet, ist die Umsatzgrenze auf die Einnahmen aus der Auftragsforschung des jeweiligen Instituts anzuwenden.

Ausnahme: Anwendung der Umsatzgrenze auf den jeweiligen Forschenden bei tatsächlicher selbstständiger Verwaltung der Forschungsaufträge

Eine Anwendung der Umsatzgrenze auf die Einnahmen aus der Auftragsforschung der jeweiligen Professorin/des jeweiligen Professors kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dem Forschenden die Möglichkeit zur rechtlich selbstständigen Verwaltung der Drittmittel gem. § 71 Abs. 4 Satz 4 HG NRW eingeräumt wurde, und dieser die Drittmittel auch tatsächlich selbstständig verwaltet.

Die tatsächliche selbstständige Verwaltung der Forschungsaufträge setzt daher voraus, dass der Forschende für alle wesentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Forschungsauftrag entscheidungsbefugt ist, diese Tätigkeiten auch selbst ausübt und sie nicht durch die Hochschulverwaltung ausüben lässt ( z. B. die Anschaffung von Material und Gerätschaften, die Einstellung von Personal für Zwecke des Forschungsauftrags, die Verwaltung/Bezahlung aller Sach- und Personalkosten, die mit dem Forschungsauftrag zusammen hängen). Eine selbstständige Verwaltung der Drittmittel setzt ferner voraus, dass der jeweilige Forschende entweder ein eigenes Bankkonto zur Zahlungsabwicklung des Forschungsauftrags eröffnet oder eine Einzelverfügungsberechtigung über das betroffene Bankkonto der Hochschule besitzt, auf dem seine Drittmittelzahlungen eingehen und von dem die Kosten bezahlt werden. Der Forschende muss die Überweisungen/Abhebungen von diesem Bankkonto selbst durchführen oder durch Mitarbeiter seines Lehrstuhls durchführen lassen. Da die Auftragsforschung eine Tätigkeit der Hochschule ist und keine (private) Tätigkeit des Forschenden, muss das Bankkonto auf den Namen der Hochschule lauten und die buchhalterische Erfassung der Drittmittel durch die Hochschulverwaltung muss sichergestellt sein. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Umsatzgrenze aus R 6 Abs. 5 Satz 2 KStR 2004 bezogen auf den jeweiligen Forschenden anzuwenden.

Anwendungsregel

Die vorgenannten Grundsätze sind in allen nicht bestandskräftigen Vz. anzuwenden. Soweit im Rahmen der bisherigen steuerlichen Behandlung von anderen Grundsätzen ausgegangen wurde, ist zu prüfen, ob eine Änderung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ggf. unterbleiben kann. Dies kann i. d. R. nur in Abstimmung mit dem zuständigen FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung abschließend beurteilt werden.

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