Verwendung von Mitteln für die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen – Gemeinnützigkeitsrecht
OFD Rostock
S 0174 -02/01 – St 242
Verfügung vom 12.07.2002
AO 1977 § 55
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Mittelverwendung zur Kapitalausstattung gilt Folgendes:
1. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, Ausnahmen
Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen die Zuwendungen i.S. des § 58 Nr. 11 AO und die in § 58 Nr. 12 AO genannten sowie die in Form einer zulässigen (Kapital-) Rücklage § 58 Nrn. 6 und 7 AO) angesammelten und gehaltenen Mittel.
Nach § 58 Nr. 6 AO angesammelte Mittel sind nur für die jeweils vorgesehenen Zwecke zu verwenden (bestimmtes Vorhaben). Dies gilt entsprechend für die Mittel i.S. von § 58 Nr. 7b AO, da diese Vorschrift nur eine Ansammlung von Mitteln zur Erhaltung der prozentualen Beteiligungsquote an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch für deren erstmaligen Erwerb oder ihre Erhöhung zulässt.
2. Ausstattung einer Kapitalgesellschaft
Die Hingabe von Mitteln für die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft (z.B. bei einer GmbH für die Übernahme der Stammeinlage) stellt sich als Anschaffung der Beteiligung dar (Vermögensumschichtung bei der gemeinnützigen Körperschaft). Für ihre Mittel erhält die Körperschaft in gleichem Umfang Geschäftsanteile an der (Tochter-)Gesellschaft.
2.1 Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel
Der Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel für die Kapitalbildung bei einer Tochterkapitalgesellschaft ist nur dann schädlich für die Gemeinnützigkeit der Mutterkörperschaft, wenn ihr diese Mittel endgültig entzogen werden. Das ist dann der Fall, wenn aus der Beteiligung auf Dauer solche Verluste erwirtschaftet werden, die unzulässigerweise Mittel des steuerbegünstigten Bereichs aufzehren (s. BMF vom 19.10.1998, BStBl 1998 I S. 1423).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist oder wegen maßgeblicher Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb oder Betriebsaufspaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Mutterkörperschaft darstellt.
Bleibt es hingegen im Ergebnis lediglich bei einer Vermögensumschichtung, führt die Finanzierung einer Beteiligung aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln nicht zu einem Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtliche Bindung der Mittel.
2.2 Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel
2.2.1 Die auszustattende Kapitalgesellschaft ist nicht steuerbegünstigt
Die Verwendung zeitnah zu verwendender Mittel für den Beteiligungserwerb ist schädlich für die Steuerbegünstigung, da hierdurch keine zeitnahe Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgt. Auf§ 63 Abs. 4 AO wird hingewiesen.
2.2.2 Die auszustattende Kapitalgesellschaft ist steuerbegünstigt
Die Verwendung ist unschädlich, wenn die Tochtergesellschaft ihrerseits die erhaltenen Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt, beispielsweise durch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten Zwecken dienen § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO).
Ver äußert die steuerbegünstigte Mutterkörperschaft später die Anteile an der ebenfalls steuerbegünstigten Beteiligungsgesellschaft, handelt es sich beim Veräußerungserlös um zeitnah zu verwendende Mittel, die grundsätzlich nach Maßgabe des§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen sind.
3. Ausstattung einer Stiftung
Bei Stiftungen stellt sich – mangels kapitalmäßiger Beteiligung des Stifters bzw. Zuwendenden – die Frage einer ggf. unschädlichen bloßen Vermögensumschichtung nicht. Unabhängig davon, ob es sich um zeitnah oder nicht zeitnah zu verwendende Mittel handelt, ist die Verwendung von Mitteln für die Ausstattung einer Stiftung deshalb nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von§ 58 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO erfüllt sind.
Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern. Die Verfügungen vom 21.3.2001, S 0174 – 02/01 – St 241 und vom 28.6.2001 werden hiermit aufgehoben.