Personalgestellung gegen Kostenerstattung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Zuweisungen i.S. des § 123a Abs. 2 – Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
OFD Karlsruhe,
S 7106 Karte 1
Verfügung vom 28.04.2000
UStG § 1 Abs. 3
Abgesehen von den in Abschn. 1 Abs. 6 UStR bezeichneten Fällen erfolgt eine Personalgestellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Unter den sonstigen in Abschn. 23 Abs. 16 UStR genannten Voraussetzungen begründet die entgeltliche Personalgestellung einen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (§§ 4 KStG, 1 Abs. 3 UStG).
Erfolgt eine Personalzuweisung durch die zuständige oberste Dienstbehörde im dringenden öffentlichen Interesse (§ 123 a Abs. 2 BRRG), liegt unter folgenden Voraussetzungen kein Leistungsaustausch vor: – Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (z.B. Rechtsformwechsel, Unkündbarkeit des Bediensteten),
– die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherung der aus dem Dienstverhältnis bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erworbenen Rechte,
– die Personalgestellung ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt einer Umwandlung vorhandenen Personalbestand, sodass sich der Personalbestand mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringert und
– die Gestellung des Personals nimmt nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebs an.