Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen – Gemeinnützigkeit
OFD Frankfurt/M.
S 2729 A – 3 – St II 12
Verfügung vom 22.02.1999
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist zur Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen folgende Auffassung zu vertreten:
Der den §§ 14, 64 und 65 AO zugrunde liegende Konkurrenzgedanke erfordert, daß die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnützigen Einrichtungen Anwendung finden.
Eine Tätigkeit, die sich äußerlich als reine steuerfreie Vermögensverwaltung darstellt, ist demnach gleichwohl als steuerpflichtige Betätigung anzusehen, wenn die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Wege der Betriebsaufspaltung auf eine selbständige Kapitalgesellschaft ausgegliedert worden ist.
Auch die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Betriebsunternehmens vermag die sachliche Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung zu begründen, wenn ein im Erbbaurechtswege überlassenes Grundstück vom Betriebsunternehmen unter Zustimmung des Besitzunternehmens mit Gebäuden oder Vorrichtungen bebaut wird, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage sind, weil sie für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet worden sind. Die Betriebsaufspaltung entsteht in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn auf dem überlassenen Grund und Boden tatsächlich ein Gebäude für Zwecke des Betriebsunternehmens errichtet wird. Lediglich dann, wenn bereits bei der rechtsverbindlichen Bestellung des Erbbaurechts im Rahmen eines abgestimmten Vertragskonzepts die Errichtung des Gebäudes schon fest vereinbart wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts an.
Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn aus einer gemeinnützigen Einrichtung ein Zweckbetrieb ausgegliedert wird und sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind. Das Besitzunternehmen (Dachgesellschaft) kann nur dann gemeinnützig sein, wenn es auch nach der Ausgliederung der Zweckbetriebe eine eigene gemeinnützige Tätigkeit entfaltet oder die Betriebsunternehmen Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO sind.
Werden gemeinnützige soziale Einrichtungen, die bisher als Eigenbetrieb geführt worden sind, unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen in Eigengesellschaften umgewandelt, sind dementsprechend die Grundsätze der Betriebsaufspaltung nicht anzuwenden, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter einem (neuen) Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen sind und sowohl die Eigengesellschaft als auch der (neue) Betrieb gewerblicher Art gemeinnützig sind.
Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind ebenfalls nicht anzuwenden, wenn die Trägerkörperschaft der bisherigen gemeinnützigen Einrichtung die zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der Eigengesellschaft in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts verpachtet und daher steuerlich nicht in Erscheinung tretende Verpachtungseinnahmen (= Vermögensverwaltung) erzielt. Auch in diesen Fällen treten im Vergleich zu dem vor der Verpachtung gestalteten Sachverhalt keine steuerlichen Vorteile ein, denen durch das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung zu begegnen wäre.
In diesen Fällen der Betriebsumwandlung ist allerdings darauf zu achten, daß die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze der Vermögensbindung nicht verletzt werden.
Unterhält die Eigengesellschaft neben ihrem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dienen die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig auch diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterliegen die hierauf entfallenden anteiligen Pachteinnahmen nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung der Steuerpflicht eines Betriebs gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Dieser Rundverfügung liegen die Erlasse des FinMin Hessen vom 2.2.1982, S 2729 A – 13 – II B 32 sowie vom 31.1.1995, 27.2.1998 und 11.3.1998, S 2729 A – 13 – II A 11 – zugrunde.