BMF-Schreiben, v. 7.12.2007 – IV B 7 – S 2706/07/0011
Folgen aus dem BFH-Urteil vom 22. 8. 2007 – I R 32/06 für die Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand
Der BFH hat im Urteil vom 22. 8. 2007 – I R 32/06 (DB 2007 S. 2517) u. a. entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts (jPöR) ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich zumindest i. H. der laufenden Betriebsverluste zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an die jPöR führt.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus im Hinblick auf eine künftige gesetzliche Regelung Folgendes:
Bis zum Vz. 2003 war nach Abschn. 5 Abs. 11a KStR 1995 die Zusammenfassung von Gewinn- und Verlusttätigkeiten in Eigengesellschaften unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO zu beurteilen. Ab dem Vz. 2004 ist nach R 7 Abs. 2 KStR 2004 bei der Einkommensermittlung der Eigengesellschaft das Vorliegen einer vGA nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn Tätigkeiten zusammengefasst werden, die in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) nicht hätten zusammengefasst werden können. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Zusammenfassung von Tätigkeiten durch sonstige Gestaltungen, z. B. in Form von Organschaften.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. 8. 2007 – I R 32/06 (a.a.O.) sind für die Beurteilung der Zusammenfassung von Tätigkeiten in einer Eigengesellschaft oder in vergleichbaren Gestaltungen, die in einem BgA hätten zusammengefasst werden können, nicht allgemein anzuwenden. Das gilt insbesondere auch in Fällen, in denen eine Eigengesellschaft eine Verlusttätigkeit der Trägerkörperschaft übernimmt, ohne sonst eine weitere Tätigkeit auszuüben, und bei der Besteuerung von BgA.