Steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzungen des § 58 Nr. 1 AO
Bundesministerium der Finanzen
IV C 4 – S-0177 – 6/02
Schreiben (koordinierter Ländererlaß) vom 02.04.2002
AO § 58 Nr. 1
Nach § 58 Nr. 1 AO sind auch Körperschaften, die ausschließlich Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, als gemeinnützig zu behandeln. Seit 1.1.2001 setzt die Steuerbegünstigung in derartigen Fällen zusätzlich voraus, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist § 58 Nr. 1 AO i.d. Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000, BStBl 2000 I S. 2001 S. 28, i.V. mit Art. 97 EGAO i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 des genannten Änderungsgesetzes). Eine Körperschaft ist grundsätzlich nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der GewSt befreit, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums erfüllt waren. Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des geänderten § 58 Nr. 1 AO bei bisher als gemeinnützig behandelten Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern, Folgendes:
Derartige Körperschaften sind in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 31.12.2002 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.