Hörsaalüberlassung
Wie ist die entgeltliche Überlassung von Hörsäälen einer Hochschule steuerlich zu beurteilen?
Hierzu: BFH-Urteil vom 17.12.1957, BStBl. III 1958, S. 96.
Bei der entgeltlichen Hörsaalüberlassung wird dann von einer steuerfreien Vermögensverwaltung ausgegangen, wenn keine zusätzlichen Nebenleistungen erbracht werden. Als schädliche zusätzliche Nebenleistung ist bspw. die Zurverfügungsstellung von Sachmitteln (Beamer, Mikrofon…) oder Personal denkbar. Es wird jedoch letztlich im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit eine schädliche Nebenleistung vorliegt. Der Zweck der Überlassung spielt für die steuerliche Einstufung keine Rolle. Auch die Überlassung an wechselnde Nutzer ist unschädlich.
Sofern durch die Gewährung von Nebenleistungen ein Betrieb gewerblicher Art begründet wird ist für alle Hörsäle ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art anzunehmen.