Unternehmereigenschaft ausländischer Wissenschaftler – Versteuerung nach § 13b UStG
Muss bei jedem ausländischen Wissenschaftler, der (einmalig) einen Vortrag an der Uni hält, davon ausgegangen werden, dass dieser Unternehmer im Sinne des UStG ist und somit das Entgelt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) immer nach § 13b UStG zu versteuern ist?
Die Annahme eines Unternehmers i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, setzt die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit voraus. Als gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit anzusehen, die der Erzielung von Einnahmen dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist in diesem Zusammenhang von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die auf Dauer ausgerichtet ist. Dabei wird bereits das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht als Indiz für eine nachhaltige Tätigkeit angesehen (vgl. hierzu A 18 Abs. 2 UStR). In der praktischen Umsetzung gestaltet sich die Überprüfung, ob die Vertragstätigkeit des ausländischen Wissenschaftlers als nachhaltig anzusehen ist, als sehr schwierig. Hier kommt es in erster Linie auf die Willensbekundungen des Wissenschaftlers selbst an. In Zweifelsfällen sollte jedoch der Steuerabzug vorgenommen werden, da der Leistungsempfänger (die Hochschule) grundsätzlich Haftungsschuldner und neuerdings auch Steuerschuldner der Steuer ist und bei nachträglicher Inanspruchnahme ein Rückgriff auf den betreffenden ausländischen Wissenschaftler schwierig sein wird.
Durch die Einführung des neuen § 13b UStG im Rahmen des StÄndG 2001 wurde das bisherige Abzugsverfahren abgelöst und durch ein System ersetzt bei dem der Leistungsempfänger als Steuerschuldner und Haftungsschuldner angesehen wird. Die Vortragsleistung eines ausländischen Wissenschaftlers stellt eine sonstige Leistung nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 dar. Der Leistungsempfänger – in diesem Fall die Universität – ist somit verpflichtet, spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats die abzuführende Steuer zu entrichten (Abwendung von der Ist-Versteuerung hin zur Soll-Versteuerung auch in diesem Bereich). Dies gilt nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG n.F. auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich (bei Hochschulen also bspw. für den hoheitlichen Bereich) bezogen wird.