Steuerliche Beurteilung des Verkaufs von Skripten
Wie ist der Verkauf von Scripten, die von einer öffentlichen Hochschule ausgegeben werden, steuerlich zu beurteilen? Eine besondere Relevanz besitzt diese Fragestellung bei Fernstudiengängen.
Grundsätzlich kann der Verkauf von Skripten einen BgA darstellen, da die Hochschule als Marktteilnehmer unternehmerisch tätig wird. Sollten jedoch die Umsatzaufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung unterschritten werden, ist der BgA „Skriptenverkauf“ zu verneinen. Umsatzsteuerpflichtige Leistungen würden dann nicht vorliegen.
Der Skriptenverkauf könnte jedoch auch eine Nebentätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit darstellen, so dass dieser innerhalb des Hoheitsbetriebs „Lehre“ ohne steuerliche Folgen bliebe. Voraussetzung für diese Beurteilung wäre eine geringe Wettbewerbsintensität der Tätigkeit. [1] Diese ist u.E. aber höchstens dann zu bejahen, wenn die Skripte vorlesungsbegleitend sind und nicht über Buchhandlungen auch an nichtimmatrikulierte Dritte veräußert werden.
Die Finanzverwaltung wird jedoch höchstwahrscheinlich auf die Qualifikation der Tätigkeit als BgA bestehen, so dass sowohl Körperschaftsteuer als auch Umsatzsteuer anfallen würden. Es sei hierbei noch angemerkt, dass bei Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht zusätzlich auch noch Gewerbesteuer zu entrichten wäre !
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Umsätze stellt sich die Frage nach der Zusammenfassung aller Verkaufstätigkeiten von Skripten und anderen Publikationen der Hochschule. Die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einheitlichen BgA ist zulässig, wenn der Besteuerungszweck des § 4 KStG durch den ermöglichten Ergebnisausgleich nicht unterlaufen wird. [2] Da jede einzelne Skriptausgabe aber lt. Annahme zu einem Gewinn führt, kann eine Zusammenfassung aus steuerlichen Gründen nicht beabsichtigt sein. Ansonsten würden alle Umsätze in die Beurteilung hinsichtlich der Aufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung einbezogen und der Freibetrag gem. § 24 KStG könnte nur ein Mal in Anspruch genommen werden.
Wird ein BgA „Skriptenverkauf“ bejaht, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 49 UStG zum Tragen.
[1] Vgl. Seer, Deutsches Steuerrecht 1992, S. 1756.
[2] Vgl. Bott in Arthur Andersen, KStG § 4 Rz. 141.