BMF-Schreiben v. 07.10.1974, IV A 2 -S 7106 – 19/74:

Umsatzsteuer der Körperschaften des öffentlichen Rechts; hier: Selbstversorgungsbetriebe

BMF-Schreiben v. 7.10.1974, IV A 2 – S 7106 – 19/74

Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften, unterhalten vielfach sog. Selbstversorgungsbetriebe (z.B. Bäckereien, Ziegeleien, Druckereien, Tankstellen, Kraftfahrzeugwerkstätten, zentrale Beschaffungsstellen). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Betriebe folgendes:

(1) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe geweblich oder beruflich tätig. Nach § 1 KStDV gehören zu den Betrieben gewerblicher Art alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Selbstversorgungsbetriebe dienen ihrer Natur nach stets der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Sie stellen nach der Rechtsprechung des RFH auch dann Betriebe gewerblicher Art dar, wenn sie keine Leistung an Dritte ausführen, sondern nur gegenüber der eigenen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig werden (vgl. RFH- Urteile vom 6. Mai 1930 I A 24/30, RStBl S. 637; vom 30. April 1940 I 185/39, RStBl S. 625; vom 25. März 1941 I 442/40, RStBl S. 421, und vom 30. August 1941 VI a 41/41, RStBl S. 744). Voraussetzung ist lediglich, dass sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausheben und von einigem Gewicht sind.

(2) Nach dem Ergebnis der Erörterung der körperschaftsteuer- und Gewerbesteurerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, die  r e i n e n  Selbstversorgungsbetriebe (Betriebe ohne Umsätze an Dritte) körperschaftsteuerrechtlich nicht als Betriebe gewerblicher Art zu erfassen, da sie in aller Regel auf Selbstkostenbasis abrechnen und daher keine Überschüsse erzielen. Umsatzsteuerlich scheitert die Erfassung der reinen Selbstversorgungsbetriebe schon daran, dass sie keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ausüben. Eine solche Tätigkeit setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen voraus; die bloße Erzielung wirtschaftlicher Vorteile reicht nicht aus.

(3) Führen die Selbstversorgungsbetriebe auch Umsätze an Dritte aus und geschieht dies nachhaltig, so ist insoweit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG gegeben. Die Umsätze eines solchen Betriebes sind daher umsatzsteuerbar, wenn er sich aus der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt und seine Tätigkeit von einigem Gewicht ist. Die letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn

a) der durchschnittliche Jahresgewinn mindestens etwa 2.000,- DM beträgt oder
b) der durchschnittliche Jahresumsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 12.000,- DM übersteigt.

Bei der Feststellung der Umsatzgrenze von 12.000,- DM ist abweichend vom Abschnitt B Abs. 3 des BdF- Erlasses vom 3. Januar 1968 – IV A/2 – S 7106 –  12/67 – IV A/3 – S 7300 – 27/67- (BStBl 1968 I S. 182) der Eigenverbrauch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, so sind die Leistungen an die eigene   Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Eigenverbrauch zu versteuern, soweit es sich um die Entnahme und Verwendung von Gegenständen handelt.

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