Gemeinnützigkeitsrecht; Wettbewerbklausel des § 65 Nr. 3 AO – Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen
IV C 6 – S 0183 – 22/00
Schreiben vom 27.11.2000
AO § 65 Nr. 3
Die Behandlung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft als Zweckbetrieb setzt nach § 65 Nr. 3 AO u.a. voraus, dass der Betrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 30.3.2000, V R 30/99 hierzu entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, auf die sich der BFH in seinem Urteil bezieht, und der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Tatsächlich macht der BFH die Entscheidung im Streitfall aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig.
Das BFH-Urteil vom 30.3.2000 ist deshalb in sich widersprüchlich. Soweit der BFH darin für die Steuerpflicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die tatsächliche Wettbewerbssituation abstellt, steht es außerdem im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO für die Behandlung einer wirtschaftlichen Betätigung als Zweckbetrieb bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt.