OFD Karlsruhe, Verfügung v. 05.03.2001, S 7100/17:

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

OFD Karlsruhe,
S 7100/17
Verfügung vom 05.03.2001

AO § 51 ff.

Das BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) behandelt ertragsteuerliche Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51 bis 68 AO). Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Werbeleistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleistungen (z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.

Unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Praxis-Beispiel
Beispiel: Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss von 10.000 DM. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des Firmenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 DM zahlt, verpflichtet sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken.
A erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).

Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 UStG). Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b EStG.

2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.

Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die Umsätze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens 10 % der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

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