OFD München, Verfügung v. 02.02.2005, S 2405 – 10 St 41/42:

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Körperschaften: Nichtveranlagungsbescheinigung

OFD München, 02.02.2005, S 2405 – 10 St 41/42

§ 44a EStG

Durch das StÄndG 2003 wurde die Regelung des § 44c EStG für die Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen im Einzelantragsverfahren für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gestrichen. Gleichzeitig wurde die Regelung des § 44a EStG für die Abstandnahme vom Steuerabzug entsprechend erweitert; im Übrigen sind weiterhin die Regelungen für das Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG anzuwenden.

Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung (sog. Nichtveranlagungsbescheinigung) des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen FA nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 44a Abs. 7 oder 8 EStG ist. Die entsprechende Bescheinigung für die Erstattung nach § 44c EStG wurde mittels des Vordrucks NV 2 B erteilt.

Zur Geltungsdauer der für die Erstattung nach § 44c EStG erteilten Nichtveranlagungsbescheinigungen (Vordruck NV 2 B), beschlossen die für die ESt zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Sitzung vom 25. bis 27.8.2004 in Bonn (ESt V/04), dass diese Bescheinigungen bis zu einer Neuauflage des Vordrucks NV 2 B als Nichtveranlagungsbescheinigungen nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG zu behandeln sind. Entsprechendes gilt für den Nachweis im Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG.

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