OFD Münster, Verfügung vom 02.01.2012 – S 2706-54-St 13-33
Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art “Sponsoring” der Kommunen
Vom 02.01.2012 (KSt-Kartei NW § 4 KStG Karte 37)
Werden für die kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen keine Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben, so fehlt es mangels Einnahmeerzielungsabsicht an einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Veranstaltungen erbrachten aktiven Werbeleistungen der Kommune begründen unter den Voraussetzungen des § 4 KStG und R 6 KStR 2004 gegebenenfalls einen oder mehrere eigenständige BgA “Werbung/Sponsoring”.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht analog auf die Gewinnermittlung eines solchen BgA “Werbung/Sponsoring” anwendbar.
Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug i. H. v. 25 % der Einnahmen ist jedoch nicht zu beanstanden.
Erbringt die jPdöR die Werbeleistungen im Zusammenhang mit einem von ihr unterhaltenen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 ff. AO, kann bezogen auf diese Leistungen § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO hingegen zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass die Werbeleistungen nach der Verkehrsauffassung zu einem BgA gehören (vgl. R 6 Abs. 3 Satz 3 KStR 2004), der für sich, mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs “Werbung”, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.