OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.8.2010 – S 7117 – 65 – St 171

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.8.2010 – S 7117 – 65 – St 171

Merkblatt zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1. Januar 2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden

1 Anlage

Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (Europäische Union oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z. B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Eine sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn der Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3 a und 3 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist, ob sie die Leistung für ihren unternehmerischen oder ihren hoheitlichen Bereich bezieht, ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist sowie von der Art der Leistung.

1. Grundsätze

Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem Unternehmer mit Sitz im Ausland, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend.

1.1.

Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt1 . Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.2.

Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden. Der jPöR ist die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb2 der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nichtunternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion in § 3 a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat. Folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner3 und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.

1.3.

Die jPöR ist unternehmerisch tätig im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ihr sind für diesen Betrieb und/oder für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe ihrer hoheitlich tätigen Organisationseinheiten USt-IdNrn. erteilt worden.

1.3.1.

Bezieht die in Tz. 1.3 beschriebene jPöR die Leistung für ihren hoheitlichen Bereich, erbringt der leistende Unternehmer die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt4 . Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die jPöR darf keine USt-IdNr. verwenden, weder die, die ihr für ihren Betrieb gewerblicher Art bzw. ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden ist, noch die, die ihrer Organisationseinheit erteilt worden ist. Denn die jPöR bezieht die sonstige Leistung für den hoheitlichen Bereich. Verwendet die jPöR eine USt-IdNr. besteht die Gefahr des Steuerausfalls. Der leistende Unternehmer wird die Leistung zu Unrecht in seinem Staat nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, da er davon ausgehen wird, dass die jPöR die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich bezieht.

1.3.2.

Bezieht die in Tz. 1.3 beschriebene jPöR die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich, ist Leistungsort dort, wo die jPöR ihren Sitz hat5 . Die Leistung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner6 und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.

2.

Von den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.
Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt
die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner7 und
hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen.
Ist die jPöR Unternehmer und bezieht sie die Leistung für ihr Unternehmen oder gilt sie nach der Gleichstellungsfiktion in § 3 a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer, muss sie dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
Ist die jPöR kein Unternehmer oder bezieht sie die Leistung für ihren hoheitlichen Bereich, darf sie keine USt-IdNr. verwenden. Verwendet die jPöR eine USt-IdNr., besteht die Gefahr des Steuerausfalls. Der leistende Unternehmer wird die Leistung zu Unrecht in seinem Staat nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, da er davon ausgehen wird, dass die jPöR die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich bezieht.

Anlage

Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1. Januar 2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden

Art der bezogenen Leistung und Leistender Unternehmer jPöR ist kein Unternehmer und hat keine USt-IdNr. jPöR ist kein Unternehmer, hat aber USt-IdNr. jPöR ist Unternehmer und bezieht Leistung für hoheitlichen Bereich jPöR ist Unternehmer und bezieht Leistung für unternehmerischen Bereich
Grundsatz
1. nicht unter 2. bis 19. aufgeführte sonstige Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer Sitzort Leistender Ausland (§ 3 a Abs. 1 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Sitzort Leistender Ausland (§ 3 a Abs. 1 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
Ausnahmen
2. Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück durch EU- oder Drittlandsunternehmer Belegenheit Grundstück (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG) Belegenheit Grundstück (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG) Belegenheit Grundstück (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG) Belegenheit Grundstück (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
3. kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch EU-Unternehmer Ort der Übergabe des Fahrzeugs (§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG) Ort der Übergabe des Fahrzeugs (§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG) Ort der Übergabe des Fahrzeugs (§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG) Ort der Übergabe des Fahrzeugs (§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG)
4. kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 1 UStG) Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 1 UStG) Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 1 UStG) Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 1 UStG)
5. langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 1 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 1 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
6. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer bis 31. Dezember 2010 Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG) Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG) Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG) Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG)
7. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer ab 1. Januar 2011 (Gesetzgebungsverfahrer zu Art. 4 Nr. 4 a JStG 2010) Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
8. Abgabe von Speisen und Getränken im Inland durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Abgabe Inland (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 b UStG) Ort der Abgabe Inland (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 b UStG) Ort der Abgabe Inland (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 b UStG) Ort der Abgabe Inland (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 b UStG)
9. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 c UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Ort der Tätigkeit (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 c UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
10. Vermittlungsleistung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3 a Abs. 3 Nr. 4 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3 a Abs. 3 Nr. 4 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
11. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen und ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer ab 1. Januar 2011 (Gesetzgebungsverfahrer zu Art. 4 Nr. 4 a JStG 2010) Sitzort Leistender Ausland (§ 3 a Abs. 1 UStG) Ort der Veranstaltung (§ 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG) Sitzort Leistender Ausland (§ 3 a Abs. 1 UStG) Ort der Veranstaltung (§ 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG)
12. auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung durch Drittlandsunternehmer Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 5 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 5 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
13. in § 3 a Abs. 4 Nr. 1 – 10 UStG genannte Leistungen (z. B. Beratungs- und Datenverarbeitungsleistungen) durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung oder Auswertung im Inland Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 2 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Sitzort Leistender Ausland (§ 3 a Abs. 1 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
14. Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 3 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Inland (§ 3 a Abs. 6 Nr. 3 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
15. in § 3 a Abs. 8 UStG in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung (Gesetzgebungsverfahrer zu Art. 4 Nr. 4 c JStG 2010) genannte im Drittland genutzte oder ausgewertete Leistung (z. B. Güterbeförderung, Arbeit an oder Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen) durch EU- oder Drittlandsunternehmer Je nach Leistung entsprechend dieser Tabelle z. B. (§ 3 b oder § 3 a Abs. 3 Nr. 3 c UStG) Drittland (§ 3 a Abs. 8 UStG) Je nach Leistung entsprechend dieser Tabelle z. B. (§ 3 b oder § 3 a Abs. 3 Nr. 3 c UStG) Drittland (§ 3 a Abs. 8 UStG)
16. Personenbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt (§ 3 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG) Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt (§ 3 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG) Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt (§ 3 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG) Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt (§ 3 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG)
17. Güterbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer innerhalb eines Staates Inland, wenn die Beförderungsstrecke im Inland liegt (§ 3 b Abs. 1 Satz 3 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Inland, wenn die Beförderungsstrecke im Inland liegt (§ 3 b Abs. 1 Satz 3 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
18. innergemeinschaftliche Güterbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort des Beginns der Beförderung (§ 3 b Abs. 3 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Ort des Beginns der Beförderung (§ 3 b Abs. 3 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)
19. mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Tätigkeit (§ 3 b Abs. 2 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG) Ort der Tätigkeit (§ 3 b Abs. 2 UStG) Sitzort jPöR Inland (§ 3 a Abs. 2 UStG)

1 [Amtl. Anm.:] § 3 a Abs. 1 UStG.

2 [Amtl. Anm.:] § 1 a Abs. 1 Nr. 2 b UStG.

3 [Amtl. Anm.:] § 13 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 1. Halbsatz UStG, ab 1. Juli 2010: § 13 b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 1. Halbsatz UStG.

4 [Amtl. Anm.:] § 3 a Abs. 1 UStG.

5 [Amtl. Anm.:] § 3 a Abs. 2 UStG.

6 [Amtl. Anm.:] § 13 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 1. Halbsatz UStG, ab 1. Juli 2010: § 13 b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 1. Halbsatz UStG.

7 [Amtl. Anm.:] § 13 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 1. Halbsatz UStG, ab 1. Juli 2010: § 13 b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 1. Halbsatz UStG.

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