Hochschulsport und Umsatzsteuer
Sachverhalt und Fragestellung:
Unterliegen die Einnahmen der Zentralen Einrichtung „Hochschulsport“ der Umsatzsteuer?
Hier ist zu unterscheiden zwischen den „allgemeinen“ Gebühren, die Bedienstete und Gäste zahlen, um an den „normalen“ Veranstaltungen des Hochschulsports teilzunehmen und den Gebühren, die für „spezielle“ Angebote erhoben werden. Als „spezielle“ Angebote sind der Kraftraum, die Tennisanlage und die von der Zentralen Einrichtung Hochschulsport veranstalteten Freizeiten (z. B. Ski, Segeln) zu nennen. Im Rahmen dieser Freizeiten werden z. B. auch Skikurse und Kurse angeboten, bei denen der Segelschein erworben werden kann.
Wird durch die „speziellen“ Angebote auch ein Betrieb gewerblicher Art begründet, der körperschaftsteuerpflichtig ist?
Lösungshinweise:
Grundsätzlich liegt die Vermutung nahe, dass durch die Tätigkeiten im Bereich des Hochschulsports ein BgA begründet wird. So wird zumindest ein potentielles Wettbewerbsverhältnis zu anderen privatwirtschaftlichen Anbietern bestehen. In den Fällen der „speziellen“ Angebote ist ein Wettbewerbsverhältnis zu privatwirtschaftlichen Anbietern grundsätzlich anzunehmen.
Die Qualifikation als BgA hätte zur Folge, dass die erwirtschafteten Gewinne voll körperschaftsteuerpflichtig und die erzielten Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht kommt unter Umständen jedoch eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 a) (Kurse) bzw. § 4 Nr. 22 b) (sonstige Teilnehmergebühren) UStG in Betracht.
Es ist jedoch auch ein anderer Argumentationsansatz denkbar. So könnten die Tätigkeiten im Rahmen des „Hochschulsports“ auch dem hoheitlichen Bereich der Hochschule zugeordnet werden. Schließlich stellt die Förderung des Sports eine der im Hochschulgesetz geregelten Aufgaben der Hochschule dar. Darüber hinaus ist die Durchführung sportlicher Aktivitäten zum Teil Bestandteil des Studiums (bspw. bei Sportstudenten). Gegebenenfalls besteht also die Möglichkeit zumindest die gegenüber den Studenten erbrachten Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs zu erfassen (Förderung von Erziehung und Bildung), mit der Folge, dass zumindest keine Körperschaftsteuer zu entrichten wäre.
Denkbar ist auch die Übertragung der von der OFD Erfurt [1] festgelegten Regelungen für Cafeterien von Studentenwerken auf den vorliegenden Sachverhalt.
Hier hatte die Finanzverwaltung den Cafeteriabetrieb als Zweckbetrieb (Förderung gemeinnütziger Zwecke) angesehen. Andere Betätigungen (z.B. Verkauf anderer Handelswaren) waren insoweit als unschädlich betrachtet worden, als dass sie mit ca. 5 % nur einen unbedeutenden Teil der Gesamtbetätigung ausmachen. Überträgt man diese Auffassung auf den Fall des „Hochschulsports“, so wäre ggf. bei einem geringem Anteil „fremder“ Nutzer (nicht Studierende der Hochschule) an den Leistungen des Hochschulsports auch eine solche Regelung denkbar.
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[1] Vgl. OFD Erfurt, Verfügung vom 1.8.1995, S 2729 A 04 St 3111, Der Betrieb 1995, S. 2398.