Beispiel Hochschulball
Sachverhalt:
Eine Hochschule veranstaltet jährlich einen Ball und nimmt dabei Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Losverkäufen, Werbung und Spenden ein. Die Gastronomie wird von Dritten geleistet.
Frage:
Unterliegen die von der Hochschule durchgeführten Bälle der Umsatzsteuer, obwohl mit der Durchführung lediglich „universitäre Zwecke“ (bspw. Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der Hochschule; Aufbau von Kontakten zu Dritten, die ggf. der Hochschule Mittel zur Verfügung stellen könnten) verfolgt werden ?
Die Hochschule wird durch die Organisation des Balles nach § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Wettbewerb). Die Merkmale eines BgA sind wohl als erfüllt anzusehen (auch hier wieder Überprüfung notwendig, ob die Aufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung überschritten werden).
Es wird also ein Betrieb gewerblicher Art begründet, mit der Folge, dass die bei dem Ball getätigten Umsätze steuerpflichtig werden (Finanzgericht München vom 07.11.1996, Umsatzsteuer-Rundschau 1997, S. 174). Darüber hinaus unterliegt die Hochschule mit den im BgA „Hochschulball“ erwirtschafteten Gewinnen unbeschränkt der Körperschaftsteuer.
Für die Entscheidung ist es unerheblich, dass die Hochschule mit der Durchführung des Hochschulballs „rein universitäre Zwecke“ verfolgt (z. B. Kontakt mit möglichen Spendern, Öffentlichkeitsarbeit usw.). Die steuerliche Qualifikation einer Tätigkeit als steuerpflichtiger BgA ist grundsätzlich unabhängig von den hinter der Tätigkeit stehenden Motiven.
Die beim Ball veranstaltete Tombola ist dahingehend zu prüfen, ob sie einen gesonderten BgA darstellt. Die Tatbestandsmerkmale eines BgA könnten z.T. nicht erfüllt sein, da weder funktional noch aufgrund des evtl. geringen Umsatzes eine Einrichtung vorliegt als auch eine wirtschaftliche Heraushebung aus der Gesamtbetätigung der Hochschule wegen des geringen Umsatzes zweifelhaft sein kann. Es wird i.d.R. also auch der Erlös aus der Tombola zum Betrieb gewerblicher Art „Hochschulball“ zu rechnen sein.
Sollte die Tombola doch als eigenständiger BgA zu qualifizieren sein, könnte dieser auch Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 6 AO sein und die Hochschule somit steuerfreie Einnahmen erzielen. Hierfür wären jedoch die Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes und das Vorliegen einer Satzung notwendig (vgl. § 65 AO). Bei der Durchführung einer Tombola sind auch die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes und evtl. bestehende kommunale Vergnügungssteuersatzungen zu beachten.
[1] Vgl. § 67a Abs. 1 S. 2 AO). Zum Betriebsausgabenabzug in diesem BgA vgl. AEAO Nr. 4 zu § 64. Abs. 1.
[2] Siehe Tz. 9 des BMF-Schr. v. 18.02.1998 (BStBl 1998 I, S. 212).
[3] Siehe Rz. 4 S. 1 zu § 64 Abs. 4 AEAO.